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Pfarrgemeinderatswahl 2001

Am 27./28. Oktober findet in unserer Gemeinde die Neuwahl zum Pfarrgemeinderat statt. Der Pfarrgemeinderat hat laut Satzung vier Vertreter für den Wahlausschuss gewählt. Diesem gehören an: Frau Waltrud Remers, Frau Juliane Schmitz, Herr Klaus-Peter Hulke, Herr Christof Nettelnbrecher (als Wahlausschussvorsitzender), Frau Christa Blokesch (Gemeindereferentin).
Die Gemeinde wird hiermit vom Wahlausschuss über folgende zur Zeit wichtigen Punkte aus der Wahlordnung zur anstehenden PGR-Wahl informiert:

Aufgaben des Wahlauschusses (§ 6 der Wahlordnung)
Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
a) sich nach seiner Berufung innerhalb von einer Woche zu konstituiren;
b) für die Erstellung der Wählerliste zu sorgen;
c) Wahlvorschläge für die Wahl zum Pfarrgemeinderat zu machen und die endgültige Kandidatenliste bekanntzugeben;
d) Wahllokal und Zeitdauer der Wahl zu bestimmen und zur Wahl einzuladen;
e) für die erforderlichen, mit der Wahl zusammenhängenden Bekanntmachungen zu sorgen;
f) Den Wahlvorstand zu bestellen;
g) für die Beschaffung und Bereitstellung der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Briefwahlscheine, Umschläge) Sorge zu tragen;
h) das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen;
i) Einsprüche gegen die Wahl an die Bischöfliche Schiedsstelle weiterzuleiten.

Wahlrecht (§ 3 der Wahlordnung)
1. Wahlberechtigt ist, wer zur katholischen Kirche gehört, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen Hauptwohnsitz hat.
2. Es können auch außerhalb der Gemeinde Wohnende das aktive Wahlrecht ausüben und das passive Wahlrecht in Anspruch nehmen, wenn sie am Leben der Gemeinde aktiv Anteil nehmen. Die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts in mehreren Pfarreien ist unzulässig.
3. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.

Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer anderen Pfarrgemeinde (Wahlgemeinde) (§ 4 der Wahlordnung)
1. Wer am Leben einer Pfarrgemeinde, in der er nicht seinen Hauptwohnsitz hat, aktiv teilnimmt und deshalb in dieser anderen Pfarrgemeinde wählen will, teilt bis 4 Wochen vor der Wahl dieses dem Wahlausschuss der Wahlgemeinde mit und bittet um Aufnahme in die Wählerliste.
2. Der Wahlausschuss der Wahlgemeinde teilt der Wohnsitzgemeinde die erfolgte Eintragung in die Wählerliste mit und bittet um Streichung des Namens innerhalb einer Woche aus der Wählerliste der Wohnsitzgemeinde.

Briefwahl (§ 16 der Wahlordnung)
1. Ein Wähler, der aus wichtigem Grund (Krankheit, Alter, Ortsabwesenheit) verhindert ist, zur Wahl zu kommen, erhält auf Antrag einen Briefwahlschein.
2. Dieser Antrag kann vom Tag nach der Einladung zur Wahl bis vier Tage vor der Wahl unter Angabe der Gründe schriftlich oder mündlich bei dem Wahlvorstand über das Pfarrbüro gestellt werden. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
3. Die Ausstellung des Briefwahlscheins ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das vor der Wahl in der Wählerliste registriert wird.
4. Briefwähler haben den ausgefüllten Stimmzettel in dem amtlichen Wahlumschlag zu verschließen und diesen zusammen mit dem Briefwahlschein in einem verschlossenen Umschlag so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat der Wähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat.
5. Die Wahlbriefe sind am Ende der festgesetzten Wahlzeit vom Wahlvorstand zu öffnen, die Versicherung des Briefwahlscheines ist zu überprüfen, die Briefwahl ist zu registrieren und die Stimmzettel sind in den noch vorschlossenen Umschlägen den anderen Stimmzetteln beizufügen.

Weitere Informationen zur PGR-Wahl entnehmen Sie bitte den kommenden Pfarrnachrichten sowie dem Pfarrbrief 2/01, der Mitte September an alle Haushalte/Gemeindemitglieder verteilt wird.

Gez. Klaus-Peter Hulke
Vorsitzender des Pfarrgemeinderates Herz Jesu, Duisburg-Serm

 

 

 

 

 

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